150 Jahre Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch

pro familia Beratungsstelle Mettmann

Symbolbild: Ryan McGuire / Pixabay

Mein Körper gehört mir? Diese Aussage gilt für Frauen nur zum Teil.

Zum 150. Mal jährt sich die Verankerung des Schwangerschaftsabbruches im Strafgesetzbuch und erklärt ihn weiterhin damit grundsätzlich als rechtswidrig. Ausnahmen sind die medizinische und die kriminologischen Indikation. Am 15. Mai 1871 wurde das Gesetz zur strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Reichsstrafgesetzbuch festgeschrieben.

Der Schwangerschaftsabbruch wurde in den letzten 150 Jahren rechtlich immer wieder diskutiert, neu verortet und das Strafmaß wurde den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. So drohte einer Frau im Nationalsozialismus 1943 die Todesstrafe, während es in der Frauenrechtsbewegung der 1970er Jahre den Versuch gab, eine vollständige Entkriminalisierung zu erwirken und eine Fristenlösung wie in der damaligen DDR durchzusetzen. Dort konnten Frauen ohne Indikation und gesetzlich vorgeschriebene Beratung nach einer klar geregelten Bedenkzeit autonom, eigenverantwortlich und ohne strafrechtliche Konsequenzen über den Fortbestand einer Schwangerschaft entscheiden.

In der BRD galt von 1976 – 1993 die Indikationsregelung. Diese gab vor, dass sich die Frauen von einer Ärztin eine medizinische, kriminologische, eugenische oder psychosoziale Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch ausstellen lassen mussten. Dadurch eröffnete sich zwar die Möglichkeit zu einem rechtlich legitimierten Schwangerschaftsabbruch, die dringend erforderliche Entkriminalisierung blieb jedoch aus.

Die aktuelle Rechtslage zu Schwangerschaftsabbrüchen

Auch heute noch ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig, wenn eine Frau den Eingriff auf eigenen Wunsch durchführen lassen möchte, so steht es im Gesetz. Gleichzeitig ist bei Einhaltung festgelegter Regeln eine Straffreiheit für die Schwangere und  für die den Abbruch vornehmende Ärztin gewährleistet.

Dass in der Praxis Schwangerschaftsabbrüche durch die sogenannte, seit 1995 geltende, Beratungsregelung (bis zur 12. Schwangerschaftswoche nach einer Pflichtberatung durch einen staatlich anerkannte Schwangerenberatungsstelle) straffrei bleiben, ändert nichts daran, dass der Straftatbestand – wie nun seit 150 Jahren – besteht.

Die Entscheidung für oder gegen das Austragen einer Schwangerschaft kann nur eine Schwangere ganz allein treffen. Sie kann und darf nicht gezwungen werden, gegen ihren freien Willen die Schwangerschaft fortzusetzen und muss die Möglichkeit haben, bei der Entscheidungsfindung ergebnisoffen begleitet zu werden. Auch finanzielle, berufliche und familiäre Nöte werden im Beratungsalltag bei Bedarf mit in den Blick genommen. Eine selbstbestimmte und ergebnisoffene Entscheidung ist aber nur dann möglich, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nicht gesellschaftlich tabuisiert und politisch missbilligt und verurteilt wird. Es ist Zeit, über Regelungen nachzudenken, die ungewollt Schwangere nicht kriminalisieren, stigmatisieren und moralisierend bewerten.

Die Verortung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch hat gravierende Folgen für die Versorgungslage der Frauen. Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dürfen auf ihren Homepages nur sehr eingeschränkt über den Eingriff informieren.

Die Zahl der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, nimmt ab

Es ist zu beobachten, dass immer weniger Ärzte bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Somit ist die Versorgung in einigen Regionen Deutschlands ist nicht mehr sichergestellt. Zwar gibt es im Ruhrgebiet in der MEO Region (Mülheim an der Ruhr / Essen / Oberhausen) noch Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, es ist jedoch zu befürchten, dass sich deren Zahl in den nächsten 10 Jahren halbieren könnte. Es braucht klare politische Vorgaben, um dieser besorgniserregenden Entwicklung entgegenzuwirken und die Versorgung der Frauen im Schwangerschaftskonflikt sicherzustellen.

Schon jetzt regelt das aktuelle Schwangerschaftskonfliktgesetz das Recht auf umfassende medizinische Versorgung, auf Beratung und Information. Auch die Frage nach gewünschter Hilfe und Unterstützung bei finanzieller oder familiärer Notlage ist ein Aspekt der Beratung.  

Wir als Team der pro familia Mettmann stehen dafür, dass ungewollt Schwangere in Ausübung ihrer reproduktiven Rechte Schutz und Respekt verdienen. Die von ihnen und den Abbruch durchführenden Ärzte erlebte Kriminalisierung muss durch eine notwendige  rechtliche Neugestaltung und Abschaffung des §218 beendet werden!

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