Lockernde Allgemeinverfügung des Kreises ist mit Wirkung ab Montag aufgehoben

Kreis Mettmann

Symbolbild Achtung: Geralt/ Pixabay

Da die Corona-Inzidenzwerte im Kreis weiter steigen, hat der Kreis – wie sich vor zwei Tagen bereits andeutete – seine lockernde Allgemeinverfügung mit Wirkung ab Montag, 19. April, aufgehoben.

Veröffentlicht ist die Rücknahme der Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kreises, das über die Kreis-Homepage abrufbar ist: https://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_7693_1.PDF?1618562457. Damit gilt auch im Kreis Mettmann ab Montag die Notbremsenregelung des Landes in vollem Umfang und bringt damit unter anderem folgende Einschränkungen mit sich:

·Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.

·Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.

·Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.

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