Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung

Bürgerinitiative Erbbaurecht Neanderhöhe: Elmar Stertenbrink, Philipp Kloevekorn und Sabine Börner Foto: privat

Die drei Initiatoren des Bürgerbegehrens zum „Erbbaurecht auf der Neanderhöhe“ haben sich nach Abwägung der Risiken und Kosten entschlossen, gegen den Bescheid der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zu klagen.

Nachdem der Rat den Grundsatzbeschluss zur Bebauung gefasst und ein erstes Bürgerbegehren verhindert hatte, geht es im aktuellen Bürgerbegehren um die Art der Flächenvergabe. Elmar Stertenbrink, Sabine Börner und Philipp Kloevekorn wollen, dass die Fläche im Rahmen von Erbbaurechten vergeben und nicht verkauft wird. Die Antragsteller begründen dies damit, dass die Stadt dadurch weiterhin Eigentümerin der Fläche bliebe und sie im Falle einer Geschäftsaufgabe des zukünftigen Nutzers wieder zu Verfügung hätte („Heimfall“). Dadurch sollen Leerstände und die Inanspruchnahme immer weiterer Grünflächen in Erkrath verhindert werden. Zudem würden mit dem „Erbbauzins“ regelmäßige Einnahmen an die Stadt fließen.

Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens wurde in der Ratssitzung am 16. Juni abgestimmt. In der Sitzung wurde zunächst die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mit knapper Mehrheit festgestellt. Am nächsten Tag wurden die Initiatoren jedoch darüber informiert, dass man sich bei der Abstimmung verzählt habe und daher – entgegen des Beschlusses in der Sitzung – das Bürgerbegehren als unzulässig abgewiesen ist.

Sabine Börner ärgert sich: “Der Bürgermeister stellt erst die Zulässigkeit fest, schläft dann drüber und stellt am nächsten Morgen fest, dass er sich verzählt hat. Das ist jetzt das dritte Bürgerbegehren in Folge, dessen Fragestellung zunächst bestätigt und anschließend doch für unzulässig erklärt wurde.“ Wütend sind die Initiatoren auch darüber, dass sie nicht von der Stadt zeitnah darüber informiert wurden, sondern aus der Presse erfahren haben, dass die Ratsentscheidung geändert wurde. 

„Der entsprechende Bescheid dazu wurde uns am 4. bzw. 6. Juli zugestellt“, sagt Philipp Kloevekorn. Die Initiatoren hatten vier Wochen Zeit, die weiteren Schritte zu überlegen. „Dies ist insofern ungünstig, da erst in einer Sondersitzung des Rates am 18. August darüber beraten wird, ob die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aufgrund der unklaren Abstimmung noch einmal wiederholt werden muss“, so Kloevekorn weiter.

Die Initiatoren wollen diese Entscheidung nicht abwarten, sondern bestehen auf das Recht eines Bürgerbegehrens und wollen das zur Not auch vor Gericht durchsetzen.

Elmar Stertenbrink: „Entgegen der Einschätzung der Verhinderer, die Frage des Bürgerbegehrens  ist für die Erkrather BürgerInnen zu kompliziert und deshalb nicht zumutbar, wenden wir uns gerne an richterlichen Beistand. Das Recht auf Bürgerbegehren ist fest in den Gesetzten verankert. Die Bürgerschaft muss als maßgeblicher Souverän in dieser Frage gehört werden dürfen.“ Auch Phillip Kloevekorn ist enttäuscht: „Gibt es überhaupt ein Interesse, den Bürger zur Neanderhöhe oder anderen wichtigen Entscheidungen anzuhören?“ Mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird im Übrigen nicht entschieden, wie die Stadt ihre Grundstücke veräußert, sondern es wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Erkrather Bürgerinnen und Bürger darüber abstimmen zu lassen.

Die drei Initiatoren setzen auch auf Unterstützung aus der Bevölkerung. Dass aufgrund des Verhaltens der Stadt nun eingeleitete Klageverfahren ist mit erheblichen Kosten verbunden. Sie hoffen natürlich, dass die Stadt diese so gering wie möglich hält und nicht durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hohe Anwaltskosten entstehen. Gleichwohl werden sie in den nächsten Tagen auch zu Spenden aufrufen. Dazu Elmar Stertenbrink: „Es geht hier nicht nur um die Neanderhöhe, es geht auch darum, generell die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern zu stärken.“ Die öffentliche Ratssitzung über das weitere Vorgehen findet am Dienstag dem 18. August 2020 um 17 Uhr im Bürgerhaus Hochdahl statt.

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Die Stadtverwaltung informierte über das Vorgehen am 20. Juni mit einer Pressemitteilung wie folgt:

Fragestellung des Bürgerbegehrens nicht zulässig

In der Sitzung des Rates am 18.06.2020 wurde über die Zulässigkeit der Fragestellung zum Bürgerbegehren „Erbbaurecht auf der Neanderhöhe“ entschieden. 

Dabei kam es am Abend zu verschiedenen Zählweisen des Abstimmungsergebnisses: Bei der „tatsächlichen Abstimmung“ der anwesenden Personen im Rat votierte die Mehrheit mit 17 zu 14 Stimmen gegen die Zulässigkeit der Fragestellung. Hinzu kamen in einer „fiktiven Abstimmung“ noch die Stimmen der abwesenden Ratsmitglieder – eine coronabedingte Maßnahme des Infektionsschutzes für besonders gefährdete Personen. Dabei kamen auf beiden Seiten noch Stimmen hinzu, es wurde jedoch keine Mehrheit erzielt.

Nach einer Prüfung durch die Stadtverwaltung bestätigte sich am 19.06.2020, dass bei beiden Zählweisen die Ratsmitglieder die Zulässigkeit der Fragestellung ablehnten. In seiner derzeitigen Form kann das Bürgerbegehren nicht umgesetzt werden, wie schon die rechtsgutachterliche Empfehlung lautete.

3 Kommentare

  1. „Gibt es überhaupt ein Interesse, den Bürger zur Neanderhöhe oder anderen wichtigen Entscheidungen anzuhören?“

    Die Antwort in Erkrath lautet: Nein, bei egal bei was, mögen Bürger bitteschön die Selbst-Verwaltung nicht stören. Mangelverwaltung nach Gutsherrenart.

    Wer das anders sieht, hat im September die Möglichkeit entsprechend zu wählen. Neue Besen kehren gut.

  2. Die Bürgerbegehren wurden nicht “einfach so” abgelehnt, sondern weil sie fehlerhaft beantragt bzw. unsauber formuliert wurden. Auch Gebäude auf Erbpacht Grundstücken stehen leer. Erbpacht ist keine Lösung, sondern könnte Interessenten, die kaufen möchten abschrecken.

  3. @Stephan Friedrichs

    Die gesetzliche Grundlage sieht lediglich eine Schriftform vor, bei der die Verwaltung die Bürger nach Kräften unterstützt (außerhalb von Erkrath):

    “Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens BEHILFICH.” §26 GO NRW

    Und die Chancen des Erbpachtrechts beurteilen fortschrittliche Kommunen völlig anders, zum Beispiel die schwarz-grüne Koalition im schönen Münster:

    https://www.wn.de/Muenster/4001800-Veraenderte-Grundstuecksvergabe-Stadt-setzt-verstaerkt-auf-Erbpacht

    Erbpacht wird seit einigen Jahren bundesweit zum Normalfall bei städtischen Grundstücken (Tafelsilber!), Ausnahmen gibt es nur noch per Ratsbeschluss.

    Erkrath sollte sich nicht unter Wert verkaufen.

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