Unterstützerunterschriften zur Wahl

Verfassungsgerichtshof NRW

Symbolbild Wahlen, Abstimmung/ Pixabay: mohamed_hassan

Organstreitverfahren und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Erfordernisses von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Landeslisten zur Landtagswahl 2022 eingegangen

Der Landesverband der Liberalen Demokraten – Die Sozialliberalen hat am 29. Dezember 2021 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet (Aktenzeichen: VerfGH 150/21). Er begehrt die Feststellung, dass der Landtag ihn dadurch in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt hat, dass dieser es unterlassen hat, die Vorschriften über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Landeslisten zur Landtagswahl 2022 zu ändern.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes müssen Landeslisten von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Landeslisten müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl (hier: 17. März 2022), 18 Uhr, beim Landeswahlleiter eingereicht werden (§ 20 Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlgesetz).

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Sammlung der erforderlichen Unterschriften sei wegen der bestehenden Infektionsgefahren infolge der Corona-Pandemie sowie der mit ihr einhergehenden rechtlichen Beschränkungen erheblich erschwert. Diesen Umständen sei sowohl bei den Kommunalwahlen im Jahr 2020 als auch bei den Bundestagswahlen im vergangenen Jahr dadurch Rechnung getragen worden, dass die Anzahl der beizubringenden Unterschriften reduziert worden sei. Trotz einer im Vergleich zum Zeitpunkt der Bundestagswahlen größeren Ausbreitung des Corona-Virus und weitergehenden rechtlichen Einschränkungen sei eine entsprechende Anpassung für die diesjährigen Landtagswahlen nicht erfolgt. Es verletze den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlichen Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der Beibringung von Unterschriften für die Einreichung der Landeslisten gesetzlich nicht neu geregelt und an die Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Landtagswahl angepasst habe, die durch die Corona-Pandemie und die zu ihrer Bekämpfung getroffenen Maßnahmen eingetreten seien.

Der Antragsteller hat das Organstreitverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden (Aktenzeichen: VerfGH 149/20).

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