Achtung: Erweiterung der Allgemeinverfügung

Stadt Erkrath

Symbolbild - Foto: PublicDomainPictures / Pixabay

Neue Richtlinien für Bestattungen und Besuchsrechte

Die Erlasse der Landesregierung über kontaktreduzierende Maßnahmen wurden noch einmal erweitert und in drei weiteren Allgemeinverfügungen für die Stadt Erkrath im Amtsblatt bekannt gemacht. Das aktuelle Amtsblatt ist online einsehbar unter www.erkrath.de/amtsblatt.

Blutspendetermine

Als wichtige Erweiterung der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 wurde hinzugefügt, das Blutspendetermine explizit vom Veranstaltungsverbot ausgenommen werden, um weiterhin die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Blutkonserven sicherzustellen. Diese Termine werden unter besonders strengen Hygienevorschriften durchgeführt.

Geschäftsöffnung

Zudem wird genauer aufgeführt, welche Geschäfte weiterhin geöffnet werden dürfen und welche schließen müssen. Dabei wurde für Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gestattet, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Ausgenommen sind hiervon die Osterfeiertage.

Auflagen für Bestattungen

Auch Bestattungen können ab sofort und bis zum 19.04.2020 nur unter bestimmten Auflagen durchgeführt werden: Bei einer Trauerfeier dürfen maximal zehn Personen anwesend sein, unabhängig ob in der Trauerhalle oder am Grab. Diese Personen müssen ihre Kontaktdaten beim Bestattungsunternehmen hinterlegen.

Die Teilnehmenden müssen bei den Trauerfeiern einen großen Abstand von zwei Metern einhalten. Abschiednahmen am Sarg sind bis zum 19.04.2020 nur nach telefonischer Voranmeldung für maximal sechs Personen möglich, wobei nur Einzeltermine und Einzelzutritte erlaubt sind.

Besuchseinschränkungen und Betretungsverbote

Zwei weitere Allgemeinverfügungen regeln zudem die Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen und anderen Institutionen, in denen besonders gefährdete Menschen leben. Hinzu kommen die offiziellen Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen, die nur für die Kinder in der Notbetreuung sowie die entsprechenden Erzieherinnen und Erzieher nicht gelten.

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